
Neue Hoffnung für Phishing-Opfer: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 (Az. C-70/25) die Rechte geschädigter Bankkunden erheblich gestärkt. Banken dürfen die unverzügliche Erstattung nicht autorisierter Zahlungen grundsätzlich nicht allein deshalb verweigern, weil sie ihren Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen sehen ihre seit Langem vertretene Rechtsauffassung durch die Entscheidung bestätigt.
Veröffentlicht am 15. Oktober 2026 | Bank- und Kapitalmarktrecht | Phishing und Online-Banking-Betrug
EuGH-Urteil zu Phishing: Das Wichtigste auf einen Blick
Wer durch einen Phishing-Angriff Geld von seinem Bankkonto verliert, muss den Schaden nicht automatisch selbst tragen. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist die Bank grundsätzlich zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet.
Das hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25 („Tukowiecka“) klargestellt.
Die wichtigsten Aussagen des Urteils:
- Banken müssen grundsätzlich sofort erstatten: Bei nicht autorisierten Zahlungen besteht eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Rückzahlung.
- Grobe Fahrlässigkeit verhindert die sofortige Erstattung nicht: Der bloße Vorwurf, der Kunde habe Sicherheitsregeln verletzt, genügt nicht, um die Erstattung zu verweigern.
- Das Urteil gilt auch für die deutsche Rechtsanwendung: Die Entscheidung betrifft europäisches Zahlungsdiensterecht, das insbesondere in §§ 675u und 675v BGB umgesetzt wurde.
- Bereits abgelehnte Phishing-Fälle sollten überprüft werden: Betroffene können von der neuen Rechtsprechung profitieren.
Für zahlreiche Opfer von Online-Banking-Betrug bedeutet die Entscheidung neue Hoffnung.
Bank verweigert Erstattung nach Phishing – was hat der EuGH entschieden?
Viele Phishing-Geschädigte erleben nach einem Betrugsfall eine ernüchternde Reaktion ihrer Bank: Obwohl sie den unberechtigten Geldabfluss unverzüglich melden, verweigert das Kreditinstitut die Rückzahlung.
Häufig begründen Banken ihre Ablehnung damit, dass der Kunde selbst gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen habe.
Typische Vorwürfe sind etwa:
- Eingabe von Zugangsdaten auf einer gefälschten Bankwebsite
- Anklicken eines betrügerischen Links in einer SMS oder E-Mail
- Weitergabe von TAN-Nummern oder Sicherheitscodes
- Unzureichende Kontrolle einer vermeintlichen Banking-Nachricht
Der EuGH hat dieser Argumentation nun klare Grenzen gesetzt.
Nach der Entscheidung darf eine Bank die unverzügliche Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich nicht allein mit dem Hinweis auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern.
Vielmehr muss sie den Betrag zunächst erstatten. Ein möglicher Ersatzanspruch wegen grober Fahrlässigkeit ist rechtlich gesondert zu beurteilen.
Das ist ein entscheidender Unterschied, der für zahlreiche Streitigkeiten zwischen Banken und Phishing-Geschädigten erhebliche Bedeutung haben kann.
Dr. Greger & Collegen: Unsere Rechtsauffassung wird durch den EuGH bestätigt
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht sich durch die aktuelle Entscheidung in ihrer bereits seit Langem vertretenen Rechtsauffassung bestätigt.
Unsere Kanzlei betreut zahlreiche Phishing-Fälle bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland. Wir vertreten geschädigte Bankkunden gegenüber Kreditinstituten und setzen uns für die Durchsetzung berechtigter Erstattungsansprüche ein.
Dabei erleben wir immer wieder, dass Banken die Rückzahlung unberechtigt abgebuchter Gelder unter Hinweis auf eine vermeintliche grobe Fahrlässigkeit ihrer Kunden verweigern.
Wir vertreten seit Langem die Auffassung, dass die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nicht allein durch den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann.
Genau diese Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 nunmehr bestätigt.
„Wir vertreten bereits zahlreiche Phishing-Geschädigte in ganz Deutschland und im angrenzenden Ausland. Dabei erleben wir immer wieder, dass Banken Erstattungsansprüche unter Hinweis auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit ihrer Kunden zurückweisen. Wir haben stets die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Erstattung hiervon zu unterscheiden ist. Dass der Europäische Gerichtshof diese Rechtsauffassung nun ausdrücklich bestätigt, ist ein wichtiges Signal für unsere Mandanten und alle anderen Phishing-Opfer“, erklärt die Kanzlei Dr. Greger & Collegen.
Für unsere Mandanten und zahlreiche weitere geschädigte Bankkunden schafft die Entscheidung zusätzliche rechtliche Klarheit.
Gerade in bereits laufenden Auseinandersetzungen mit Banken kann das Urteil ein wesentliches Argument für die Durchsetzung der gesetzlichen Erstattungspflicht darstellen.
Phishing und § 675u BGB: Wann muss die Bank Geld zurückzahlen?
Die zentrale Vorschrift für die Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge ist § 675u BGB.
Danach hat die Bank bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Kontoinhaber auf Erstattung ihrer Aufwendungen.
Wurde das Konto bereits belastet, muss die Bank den Zahlungsbetrag grundsätzlich unverzüglich erstatten und das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Belastung befunden hätte.
Die Erstattung hat grundsätzlich spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntniserlangung oder Anzeige zu erfolgen.
Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme besteht insbesondere bei einem begründeten Betrugsverdacht gegen den Kunden, der der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt wird.
Was bedeutet das bei grober Fahrlässigkeit?
§ 675v BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Kunde selbst für Schäden aus der missbräuchlichen Nutzung eines Zahlungsinstruments haftet.
Dabei kann auch eine grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsobliegenheiten eine Rolle spielen.
Der EuGH stellt nun aber klar:
Die mögliche Haftung des Kunden wegen grober Fahrlässigkeit und die Pflicht der Bank zur unverzüglichen Erstattung sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Die Bank kann sich daher nicht allein auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit berufen, um die zunächst geschuldete Erstattung zu verweigern.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Kunde unter allen Umständen endgültig von einer Haftung befreit ist. Ein späterer Ersatzanspruch der Bank bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Welche Bedeutung hat das EuGH-Urteil für deutsche Bankkunden?
Obwohl der Ausgangsfall eine polnische Bank betraf, ist die Entscheidung auch für Deutschland von erheblicher Bedeutung.
Der EuGH legt mit seinem Urteil die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 aus. Die maßgeblichen Regelungen wurden in Deutschland insbesondere durch §§ 675u, 675v und 675w BGB umgesetzt.
Die deutschen Gerichte müssen diese Vorschriften im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben anwenden.
Das Urteil kann deshalb auch für Kunden deutscher Banken entscheidend sein, denen nach einem Phishing-Angriff die Erstattung verweigert wurde.
Insbesondere sollte überprüft werden, ob eine Bank ihre Ablehnung maßgeblich auf eine behauptete grobe Fahrlässigkeit gestützt hat, ohne die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Erstattung hinreichend zu berücksichtigen.
Phishing-Opfer: Was tun, wenn die Bank das Geld nicht zurückzahlt?
Wenn Ihre Bank nach einem Phishing-Angriff die Erstattung verweigert, sollten Sie die Ablehnung nicht ungeprüft hinnehmen.
Für die rechtliche Beurteilung sind insbesondere folgende Fragen entscheidend:
- War die Überweisung tatsächlich autorisiert? Nicht jede durch Täuschung veranlasste Zahlung ist rechtlich eine nicht autorisierte Zahlung.
- Wie erfolgte der Phishing-Angriff? Beispielsweise durch eine gefälschte Bankwebsite, eine betrügerische SMS oder einen manipulierten Online-Banking-Zugang.
- Welche Sicherheitsverfahren wurden verwendet? Insbesondere die Authentifizierung und die tatsächliche Autorisierung müssen rechtlich unterschieden werden.
- Wie begründet die Bank ihre Ablehnung? Beruft sie sich auf grobe Fahrlässigkeit oder bestreitet sie bereits, dass die Zahlung nicht autorisiert war?
- Welche Ansprüche bestehen nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung? Die Entscheidung vom 15. Oktober 2026 muss bei der rechtlichen Prüfung berücksichtigt werden.
Auch wenn die Bank bereits eine endgültige Ablehnung ausgesprochen hat, kann eine erneute anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht: Bundesweite Vertretung von Phishing-Geschädigten
Dr. Greger & Collegen ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.
Unsere entsprechend qualifizierten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen über besondere fachliche Kenntnisse und praktische Erfahrung bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit Kreditinstituten.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Vertretung von Bankkunden, die durch Phishing, unberechtigte Kontoverfügungen oder andere Formen des Online-Banking-Betrugs finanzielle Schäden erlitten haben.
Wir betreuen bereits zahlreiche entsprechende Mandate in ganz Deutschland sowie im angrenzenden Ausland.
Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere die Prüfung möglicher Erstattungsansprüche, die außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung gegenüber Banken und erforderlichenfalls die gerichtliche Vertretung unserer Mandanten.
Das aktuelle EuGH-Urteil bestätigt eine zentrale rechtliche Argumentation, die wir bereits seit Langem für geschädigte Bankkunden vertreten.
Häufige Fragen zum neuen EuGH-Urteil bei Phishing (FAQ)
Muss die Bank nach einem Phishing-Angriff mein Geld zurückzahlen?
Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang muss die Bank den abgebuchten Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten. Ob eine Zahlung nicht autorisiert war und ob später Ersatzansprüche der Bank bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Was hat der EuGH am 15. Oktober 2026 entschieden?
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-70/25 („Tukowiecka“) entschieden, dass eine mögliche grobe Fahrlässigkeit des Kunden die Bank grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht zur unverzüglichen Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befreit.
Was passiert, wenn mir die Bank grobe Fahrlässigkeit vorwirft?
Der Vorwurf allein rechtfertigt keine Verweigerung der gesetzlichen Soforterstattung. Allerdings kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen später einen Ersatzanspruch geltend machen.
Gilt das Urteil auch für Sparkassen, Volksbanken und andere deutsche Banken?
Ja. Die Entscheidung betrifft die Auslegung europäischen Zahlungsdiensterechts und ist auch bei der Anwendung der entsprechenden deutschen Vorschriften zu berücksichtigen.
Kann ich mein Geld zurückfordern, obwohl die Bank meinen Antrag bereits abgelehnt hat?
Eine bereits erfolgte Ablehnung schließt eine erneute rechtliche Prüfung nicht aus. Ob ein Anspruch noch durchsetzbar ist, hängt unter anderem vom Sachverhalt, bestehenden Fristen und dem bisherigen Verfahrensstand ab.
Hilft das Urteil auch, wenn ich selbst eine TAN eingegeben habe?
Das kann der Fall sein. Die Eingabe einer TAN bedeutet nicht in jeder Konstellation automatisch, dass der konkrete Zahlungsvorgang rechtlich autorisiert wurde. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Einordnung des Vorgangs.
Brauche ich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht?
Eine anwaltliche Vertretung ist in jedem Fall anzuraten. Gerade bei höheren Schäden, komplexen Authentifizierungsverfahren oder einer bereits erfolgten Ablehnung durch die Bank ist die Vertretung durch eine Spezialisten sinnvoll.
Fazit: EuGH-Urteil eröffnet Phishing-Opfern neue Hoffnung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2026 ist eine wichtige Entscheidung für die Rechte geschädigter Bankkunden.
Es stellt klar, dass Banken ihre gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nicht allein mit dem Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit des Kunden umgehen können.
Für zahlreiche Phishing-Opfer kann dies neue Möglichkeiten eröffnen, ihre Ansprüche gegenüber der Bank durchzusetzen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht ihre langjährige Rechtsauffassung durch die Entscheidung bestätigt und wird diese Rechtsprechung bei der Vertretung ihrer Mandanten berücksichtigen.
Bank verweigert Erstattung nach Phishing? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.
Sie sind Opfer eines Phishing-Angriffs geworden? Von Ihrem Bankkonto wurde ohne Ihre Zustimmung Geld abgebucht? Ihre Bank verweigert die Erstattung und wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor?
Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Dr. Greger & Collegen Rechtsanwälte
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
Bundesweite Vertretung von Phishing-Geschädigten
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen.
Rechtliche Quellen
EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-70/25 („Tukowiecka“), ECLI:EU:C:2026:852.
EuGH-Pressemitteilung Nr. 147/26 vom 15.10.2026:
https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-10/cp260147de.pdf
§§ 675u, 675v, 675w BGB.
