
Die Situation beim DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II hat sich erheblich zugespitzt. Nach aktuellen Berichten hat die Geschäftsführung mitgeteilt, dass ein Insolvenzantrag vorbereitet werde. Für die 1.187 Anleger, die insgesamt rund 58 Millionen US-Dollar investiert haben, stellen sich jetzt wichtige Fragen: Was muss ich tun? Muss ich bereits eine Forderung anmelden? Welche Unterlagen benötige ich? Und welche weiteren Ansprüche kommen möglicherweise in Betracht?
Unsere Kanzlei beschäftigt sich bereits seit längerer Zeit intensiv mit Investments der Deutsche Finance. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht begleite ich Anleger in komplexen Kapitalanlage- und Insolvenzverfahren und verfüge unter anderem aus den Großverfahren P&R, Wirecard und MBB über entsprechende Erfahrung.
Für Anleger des Deutsche Finance Fund 17 haben wir bereits eine klare Vorgehensweise entwickelt.
Betroffene Anleger können sich zunächst unverbindlich bei uns registrieren. Wir halten die registrierten Anleger über die aktuellen Entwicklungen und die nächsten erforderlichen Schritte informiert.
Nach dem derzeitigen Informationsstand wird ein Insolvenzantrag für den Deutsche Finance Investment Fund 17 vorbereitet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Anleger jetzt unkoordiniert Forderungen anmelden oder andere Maßnahmen ergreifen sollten.
Entscheidend ist zunächst, den weiteren Verfahrensablauf zu beobachten.
Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird das Insolvenzgericht die weiteren Verfahrensschritte festlegen. Insbesondere wird dann eine Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen bestimmt.
Wir beobachten diese Entwicklung für die bei uns registrierten Anleger und informieren sie, sobald konkreter Handlungsbedarf besteht.
1. Jetzt unverbindlich registrieren
Anleger des Deutsche Finance Investment Fund 17 können sich ab sofort unverbindlich bei uns registrieren.
Die Registrierung dient zunächst dazu, Ihre Beteiligung zu erfassen und Sie in unseren Informationsverteiler für betroffene Deutsche-Finance-Anleger aufzunehmen.
Registrierte Anleger informieren wir insbesondere über:
- die weitere Entwicklung des angekündigten Insolvenzantrags,
- eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- vom Insolvenzgericht gesetzte Fristen,
- die Voraussetzungen einer Forderungsanmeldung,
- wichtige Informationen des Insolvenzverwalters,
- neue Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds,
- sowie mögliche weitere rechtliche Handlungsoptionen.
2. Beteiligungsunterlagen zusammenstellen
Anleger sollten bereits jetzt ihre Unterlagen zum Deutsche Finance Investment Fund 17 zusammenstellen.
Dazu gehören insbesondere:
- Beitrittserklärung bzw. Zeichnungsschein,
- Beteiligungsbestätigung,
- Nachweise über die geleistete Einzahlung,
- Prospekt und sonstige Unterlagen, soweit vorhanden,
- Jahresberichte und Anlegerinformationen,
- aktuelle Schreiben der Fondsgesellschaft,
- sowie gegebenenfalls Unterlagen und Korrespondenz aus der Zeit des Erwerbs der Beteiligung.
Diese Unterlagen können später sowohl für die Prüfung möglicher Forderungen im Insolvenzverfahren als auch für die Untersuchung weiterer Ansprüche von Bedeutung sein.
3. Aktuelle Schreiben der Deutsche Finance nicht ignorieren
Anleger sollten sämtliche Schreiben und E-Mails der Fondsgesellschaft sorgfältig aufbewahren.
Insbesondere sollten derzeit keine Unterlagen gelöscht oder entsorgt werden.
Wenn Sie als bei uns registrierter Anleger ein neues Schreiben erhalten, das Ihnen unklar erscheint oder eine kurzfristige Reaktion verlangt, können Sie uns dieses zur Einordnung übermitteln.
Auf diese Weise können wir neue Entwicklungen zugleich für die weitere Betreuung der Anleger auswerten.
4. Was passiert, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird?
Sollte das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet werden, beginnt für die Anleger eine neue Phase.
Das Insolvenzgericht wird unter anderem eine Frist bestimmen, innerhalb derer Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden können.
Dabei ist allerdings wichtig:
Die Beteiligungssumme eines Anlegers stellt nicht automatisch eine Insolvenzforderung in gleicher Höhe dar.
Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch besteht, gegen wen er sich richtet, auf welcher rechtlichen Grundlage er beruht und in welcher Höhe er im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.
Genau deshalb sollte eine Forderungsanmeldung nicht auf das bloße Ausfüllen eines Formulars reduziert werden.
5. Wir übernehmen die rechtssichere Forderungsanmeldung
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Forderungsanmeldung angezeigt ist, übernehmen wir für unsere Mandanten die rechtliche Prüfung und rechtssichere Anmeldung der in Betracht kommenden Forderungen zur Insolvenztabelle.
Wir prüfen insbesondere:
Wer ist der richtige Schuldner?
Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist zunächst zu klären, gegen welche Gesellschaft ein Anspruch besteht.
Welcher Rechtsgrund ist anzugeben?
Eine Forderung muss rechtlich zutreffend bezeichnet und begründet werden.
Welche Forderungshöhe kann geltend gemacht werden?
Die Höhe einer möglichen Forderung muss anhand der Beteiligung und der jeweiligen Anspruchsgrundlage ermittelt werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die notwendigen Nachweise müssen zusammengestellt und der Forderungsanmeldung gegebenenfalls beigefügt werden.
Wie reagiert man auf ein Bestreiten der Forderung?
Sollte eine angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Beteiligten bestritten werden, muss geprüft werden, welche weiteren Schritte erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Erfahrung aus großen Insolvenz- und Anlegerverfahren
Gerade bei einem Verfahren mit einer Vielzahl betroffener Anleger ist Erfahrung mit Großverfahren wichtig.
Dr. Greger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in komplexen Kapitalanlage- und Insolvenzverfahren.
Unsere Kanzlei war und ist unter anderem mit der Vertretung von Anlegern in den Komplexen P&R, Wirecard und MBB befasst.
Aus diesen Verfahren wissen wir, dass es nicht genügt, lediglich einzelne Fristen zu überwachen. Vielmehr muss das Gesamtverfahren fortlaufend beobachtet und bewertet werden.
Neue Entscheidungen des Insolvenzverwalters, gerichtliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu möglichen weiteren Anspruchsgegnern können die Situation der Anleger verändern.
6. Wir prüfen auch Ansprüche gegen weitere in Betracht kommende Verantwortliche
Ein mögliches Insolvenzverfahren ist nur ein Teil der rechtlichen Aufarbeitung.
Parallel prüfen wir, ob für Anleger Ansprüche gegen in Betracht kommende Verantwortliche bestehen können.
Dabei untersuchen wir unter anderem die Fondskonzeption und Beteiligungsstruktur, die wirtschaftliche Entwicklung des Investments, die Finanzierung, die Vermietungssituation und Verwertungsplanung sowie die zeitliche Entwicklung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Uns ist dabei eine sachliche Vorgehensweise wichtig:
Aus einem wirtschaftlich gescheiterten Investment folgt nicht automatisch eine Pflichtverletzung oder ein Schadensersatzanspruch.
Ob Ansprüche bestehen und gegen wen sie gegebenenfalls gerichtet werden können, muss anhand der konkreten Tatsachen und Unterlagen geprüft werden.
Kostenstruktur und US-Investment hatten wir bereits kritisch betrachtet
Wir beschäftigen uns nicht erst seit der aktuellen Entwicklung mit Investments der Deutsche Finance.
Insbesondere die Kostenstruktur sowie die besonderen Risiken der US-amerikanischen Projektentwicklungen hatten wir bereits zuvor kritisch betrachtet.
Beim IF17 weist bereits der Jahresbericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2021 Initialkosten von rund 8,07 Millionen Euro aus. Davon entfielen rund 5,79 Millionen Euro auf Vergütungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Initialkosten. Hinzu kamen von den Kommanditisten eingezahlte Ausgabeaufschläge von rund 2,06 Millionen Euro.
Daneben bestand die besondere Komplexität eines mittelbaren Investments über mehrere Beteiligungsebenen in eine Projektentwicklung in den USA.
Projektentwicklung, Finanzierung, Vermietung, Verwertung und der ausländische Rechts- und Wirtschaftsraum stellten Faktoren dar, die wir bereits frühzeitig kritisch gesehen haben.
Die heutige Entwicklung macht eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Aufarbeitung umso wichtiger.
Bestehende Interessengemeinschaft für Deutsche-Finance-Anleger
Gemeinsam mit dem ebenfalls in München tätigen Rechtsanwalt Mattil haben wir bereits zuvor eine Interessengemeinschaft für betroffene Deutsche-Finance-Anleger gebildet.
Die Interessengemeinschaft besteht also bereits und wurde nicht erst aufgrund der aktuellen Entwicklung beim IF17 eingerichtet.
Im Rahmen unserer Tätigkeit befassen wir uns außerdem bereits mit Investments der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) im Zusammenhang mit von Deutsche Finance strukturierten US-Immobilieninvestments.
Diese institutionellen Investments sind rechtlich und wirtschaftlich von der Beteiligung der Privatanleger am IF17 zu unterscheiden. Unsere Tätigkeit ermöglicht uns jedoch einen breiteren Blick auf unterschiedliche Investmentstrukturen und Entwicklungen im Deutsche-Finance-Umfeld.
Was gilt für Anleger von IF20 und IF21?
Auch Anleger des DF Deutsche Finance Investment Fund 20 – Club Deal Boston III und des DF Deutsche Finance Investment Fund 21 – Club Deal Boston IV können sich bei uns registrieren.
Dabei ist uns eine klare Abgrenzung wichtig:
Aus der aktuellen Entwicklung des IF17 lassen sich keine Aussagen über die wirtschaftliche Situation oder zukünftige Entwicklung von IF20 oder IF21 ableiten.
Es handelt sich um eigenständige Fonds und Investments.
Aufgrund der Gemeinsamkeiten hinsichtlich Region und Nutzungsart der Immobilien halten wir es für Anleger von IF20 und IF21 jedoch für sinnvoll, die Entwicklung ihres jeweiligen Investments aufmerksam zu verfolgen.
Von Interesse sind insbesondere der Projekt- und Fertigstellungsstand, Vermietung, Finanzierung, Bewertung und die weitere Verwertungsplanung.
Registrierte Anleger halten wir auch hierzu über für sie relevante neue Entwicklungen informiert.
Ganz aktuell haben wir hier auch ein Schreiben der Fondgesellschaft an die Anleger vorliegen, dass von einer abweichenden als der geplanten Entwicklung spricht. Wir verfolgen das weiter!
Unser konkretes Vorgehen für IF17-Anleger
Für Anleger, die derzeit nicht wissen, wie sie auf die aktuelle Situation reagieren sollen, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. Unverbindlich registrieren.
Damit können wir Sie über die weitere Entwicklung und wichtige Fristen informieren.
2. Beteiligungsunterlagen sichern.
Bewahren Sie sämtliche Unterlagen zum Investment sowie aktuelle Schreiben auf.
3. Keine Fristen versäumen.
Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, informieren wir die registrierten Anleger über die daraus folgenden nächsten Schritte.
4. Forderungen rechtlich prüfen lassen.
Wir prüfen für unsere Mandanten, welche Forderungen bestehen und wie diese geltend gemacht werden können.
5. Weitere Ansprüche prüfen.
Parallel untersuchen wir, ob Ansprüche gegen in Betracht kommende Verantwortliche bestehen.
Jetzt unverbindlich registrieren
Anleger des DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II können sich bereits jetzt bei uns registrieren.
Auch Anleger von IF20 und IF21, die über wesentliche Entwicklungen ihrer jeweiligen Investments informiert bleiben möchten, können sich registrieren.
Wir nehmen Ihre Beteiligungsdaten auf und halten Sie über die für Anleger relevanten aktuellen Entwicklungen informiert.
Sollte ein konkreter anwaltlicher Handlungsbedarf entstehen – insbesondere nach einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim IF17 –, informieren wir Sie über die nächsten Schritte und die Möglichkeiten einer Beauftragung.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dr. Greger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
München
Dr. Greger vertritt seit vielen Jahren Anleger und Investoren in komplexen Kapitalanlage- und Insolvenzverfahren und verfügt über Erfahrung aus großen Anlegerkomplexen wie P&R, Wirecard und MBB.
