BGH Urteil zur Geschäftsführerhaftung – Nachhaftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers bestätigt
Regensburg/München, 1. August 2024 – Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden Erfolg erzielt.
Im aktuellen Urteil vom 23.07.2024 (Az. II ZR 206/22) bestätigte der BGH, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden durch Vertragsabschlüsse mit der Gesellschaft entstanden sind – sofern die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbestand.
Worum ging es im BGH-Urteil?
Der BGH präzisierte mit dieser Entscheidung die Haftung ausgeschiedener Geschäftsführer:
- Die Verantwortlichkeit endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden.
- Pflichtverletzungen wirken fort, solange sie eine Gefahrenlage für die Gesellschaft oder deren Gläubiger verursachen.
- Neugläubiger werden besser geschützt, da sie auch dann Ansprüche haben, wenn sie erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers Verträge mit der Gesellschaft schließen.
Bedeutung für Geschäftsführer und Anleger
Dieses Urteil ist wegweisend für die Praxis:
- Geschäftsführer müssen auch nach ihrem Rücktritt mit einer Haftung rechnen, wenn sie zuvor ihre Pflichten verletzt haben.
- Anleger und Gläubiger erhalten mehr Rechtssicherheit und können Ansprüche auch gegen frühere Geschäftsführer geltend machen.
- Die Rechtsprechung stärkt den Anlegerschutz bei Kapitalanlagemodellen und Insolvenzfällen.
Einschätzung von Dr. Stephan Greger
„Wir sind stolz darauf, dieses wegweisende Urteil erstritten zu haben“, erklärt Dr. Stephan Greger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
„Die Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten. Sie stellt sicher, dass Geschäftsführer ihre Verantwortung ernst nehmen müssen – auch über ihre Amtszeit hinaus.“
Der entschiedene Fall
Die Kanzlei vertrat eine Klägerin, die Investitionen in ein Kapitalanlagemodell tätigte, nachdem der frühere Geschäftsführer bereits aus dem Amt ausgeschieden war, aber zuvor seine Insolvenzantragspflicht verletzt hatte.
Der BGH folgte der Argumentation von Dr. Greger:
Ein Geschäftsführer haftet auch für später geschlossene Verträge, solange die von ihm verursachte Gefahrenlage noch fortbesteht.
Dr. Greger dazu:
„Ein Geschäftsführer kann sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, dass er seine Stellung aufgibt und das sinkende Schiff in der Krisensituation verlässt.“
Fazit: Mehr Rechtssicherheit durch das BGH-Urteil
Mit dem Urteil vom 23.07.2024 hat der BGH die Nachhaftung ausgeschiedener Geschäftsführer bestätigt. Für Anleger und Gläubiger bedeutet dies:
- Mehr Schutz vor Pflichtverletzungen in Krisensituationen.
- Anspruch auf Schadensersatz auch nach Ausscheiden eines Geschäftsführers.
- Stärkung der Rechtssicherheit im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht.
FAQ
Ja. Nach dem aktuellen BGH-Urteil (Az. II ZR 206/22 vom 23.07.2024) kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer weiterhin haften, wenn seine früheren Pflichtverletzungen noch eine Gefahrenlage für Gläubiger oder Anleger verursachen.
Nachhaftung bedeutet, dass ein Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt für bestimmte Schäden verantwortlich bleibt, wenn diese auf Pflichtverletzungen während seiner Amtszeit zurückzuführen sind.
Das Urteil stärkt die Rechte von Anlegern und Gläubigern. Es stellt klar, dass ein Geschäftsführer seine Haftung nicht durch Rücktritt oder Ausscheiden beenden kann, solange seine Pflichtverletzungen weiterhin Schäden verursachen.
Vor allem Neugläubiger und Anleger, die nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers Verträge mit der Gesellschaft abgeschlossen haben, profitieren von der erweiterten Haftungsmöglichkeit.